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Voraussetzungen & Zulassung
Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (bis Note 2,5) abgeschlossen hat. |
Eine Promotion ist grundsätzlich auch außerhalb des Fachgebiets des eigenen Masterabschlusses möglich. Voraussetzung sind eine fachlich geeignete Betreuung sowie ein Exposé, das die Passung zwischen dem bisherigen Studienhintergrund und dem geplanten Forschungsvorhaben nachvollziehbar darlegt. Je nach fachlicher Nähe des Abschlusses zum angestrebten Promotionsgebiet kann der Promotionsausschuss im Einzelfall zusätzliche Auflagen festlegen. |
Ja, das kann eine Rolle spielen. Grundsätzlich können sowohl Absolvent:innen von Universitäten als auch von Hochschulen (HAW/FH) zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist in der Regel ein einschlägiger Masterabschluss mit mindestens der Gesamtnote „gut“. Je nach Hochschule, Universität oder Promotionsordnung können zusätzliche Anforderungen gelten. Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen sind daher in der jeweiligen Promotionsordnung nachzulesen. |
Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. |
Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (bis Note 2,5) abgeschlossen hat. (§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW) |
Eine Zweitbetreuung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann jedoch zur fachlichen Unterstützung des Promotionsvorhabens beitragen und auch nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand ergänzt werden. Die Zweitbetreuung sollte über einschlägige Expertise im Forschungsgebiet verfügen und promotionsberechtigt sein. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Promotionsverbands Baden-Württemberg. |
Ja. Die neue Erstbetreuung sollte in derselben Forschungseinheit sein, sonst wäre zusätzlich ein Wechsel in eine andere Forschungseinheit nötig |
Genehmigte Promotionsprojekte können grundsätzlich von der ursprünglichen Betreuungsperson bis zum Abschluss weiter begleitet werden. Scheidet eine Betreuerin oder ein Betreuer aus dem Promotionszentrum aus, bleiben die damit verbundenen Rechte und Pflichten für bereits laufende Promotionsverfahren bestehen. Kann die Betreuung aus wichtigen Gründen nicht weitergeführt werden, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden eine neue Betreuungsperson. |
Ja, das ist möglich, aber Sie haben keinen offiziellen Status als Betreuer. |
Er/Sie kann bei der Exposé Entwicklung unterstützen. Den Annahmeantrag kann erst gestellt werden, sobald der/die Professor:in Mietglied im Promotionsverband ist. |
Antwort: Das ist nur als Zweitbetreuung möglich und nur wenn der/die Professor:in an einer anderen Institution das Promotionsrecht ausüben kann. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Promotionsverbands Baden-Württemberg. |
Die Plätze sind nicht begrenzt. Begrenzungen ergeben sich vor allem aus der Aufnahmebereitschaft der Betreuungspersonen. |
Nein, ein Wohnort in derselben Stadt wie die Betreuungsperson ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen eine regelmäßige und verlässliche Betreuung ermöglichen. Dabei sollten die Erwartungen hinsichtlich persönlicher Treffen, Erreichbarkeit und Austausch frühzeitig zwischen Promovierenden und Betreuungsperson abgestimmt werden. |
Bei einer Promotion im Promotionsverband Baden-Württemberg muss die Erstbetreuung Mitglied im Promotionsverband sein. Die Zweitbetreuung kann von derselben oder einer anderen Hochschule beziehungsweise Institution kommen, sofern die betreffende Person promotionsberechtigt ist. Auch Professorinnen und Professoren im Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen als Zweitbetreuende bestellt werden. |
Es gibt keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl der Promovierenden, die eine Betreuungsperson gleichzeitig betreuen darf. Interessierte sollten sich jedoch vor Beginn der Promotion über die aktuelle Betreuungssituation informieren. Die verfügbare Betreuungszeit kann unter anderem von weiteren Verpflichtungen der Betreuungsperson sowie von zusätzlichen Unterstützungsstrukturen, beispielsweise durch Postdocs oder wissenschaftliche Mitarbeitende, abhängen. |
Im Eröffnungsantrag kann eine Vorschlagsliste erstellt werden. Der Promotionsausschuss muss sich daran aber nicht halten. Die Prüfungskommission wird vom Promotionsausschuss bestimmt. (§ 9 Prüfungskommission Abs. (1,2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW ) |
Eine Übersicht potenzieller Betreuungspersonen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Forschungseinheiten (FE) des Promotionsverbands Baden-Württemberg. Dort sind unter dem Link „Professorale Mitglieder der FE“ Dokumente hinterlegt, die Informationen zu den Mitgliedern der Forschungseinheit, ihrer Hochschulzugehörigkeit, ihren Fachgebieten sowie ihren Kontaktdaten enthalten. Weitere Informationen zu den Forschungseinheiten finden Sie über die nachfolgenden Links: • Forschungseinheit 1 (FE 1) |
Auf der HFT Seite finden Sie die Professor:innen mit Promotionsrecht. |
Eine Nachbesserung des Exposés ist grundsätzlich möglich. Auch eine direkte Ablehnung eines Annahmeantrags schließt eine spätere Überarbeitung und Verbesserung des Vorhabens nicht aus. Gleichwohl sollte nach einer direkten Ablehnung sorgfältig reflektiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Promotionsvorhaben weiterhin erfolgversprechend ist. |
Im Falle einer Ablehnung enthält die Rückmeldung in der Regel Hinweise darauf, an welchen Stellen der Promotionsausschuss konkreten Verbesserungsbedarf sieht. |
Eine formale maximale Promotionsdauer ist nicht vorgesehen. Gleichwohl sollte die Bearbeitungszeit in einem angemessenen Rahmen bleiben, da das Promotionsthema bei einer sehr langen Dauer an Aktualität verlieren kann. Die wissenschaftliche Relevanz und Aktualität des Themas müssen daher über den gesamten Promotionsprozess hinweg gewährleistet bleiben. (§ 10 Dissertation & Begutachtung Abs. 1, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW) |
Die Einreichung und Annahme des Exposés stellt einen ersten formalen Schritt im Promotionsprozess dar. Eine verbindliche zeitliche Begrenzung für die Abgabe der Dissertation besteht derzeit im Promotionsverband nicht. In der Praxis ist daher häufig weniger eine festgelegte Bearbeitungsdauer ausschlaggebend, sondern vielmehr die Frage, bis wann eine Finanzierung oder Anstellung gesichert ist. |
Das Exposé muss nicht nur die betreuende Person, sondern insbesondere auch den Promotionsausschuss überzeugen. Dieser entscheidet über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand. |
Die Bearbeitungszeiten und Verwaltungsabläufe können grundsätzlich als vergleichsweise zügig eingeschätzt werden. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der Prozess bis zur Annahme mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. |
Ein Antrag auf Annahme als Doktorand ist nur möglich, wenn eine Erstbetreuung benannt wird. Die Betreuungsperson sollte daher bereits vor der Einreichung des Exposés die erste Ansprechperson sein. Häufig kennen Promovierende ihre Betreuungsperson bereits aus dem Masterstudium und entwickeln das Exposé gemeinsam mit ihr. Die Einreichung erfolgt in der Regel erst dann, wenn das Exposé eine entsprechende inhaltliche und wissenschaftliche Qualität erreicht hat. |
Dafür muss ein neuer Antrag in PROMAS in der neuen Forschungseinheit gestellt werden. |
Die Dauer zwischen der Einreichung des Exposés und der Entscheidung kann variieren. Sie hängt unter anderem davon ab, wie viele Anträge eingereicht wurden, ob seitens des Promotionsausschusses Rückfragen oder Bedenken bestehen und in welchem Turnus der jeweilige Promotionsausschuss tagt. In der Regel ist mit einem Zeitraum von etwa zwei bis vier Monaten zu rechnen. |
Der Ablauf zur Eröffnung des Promotionsverfahrens ist in der Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands Baden-Württemberg geregelt. Die entsprechenden Vorgaben können in § 8 „Eröffnung des Promotionsverfahrens“ nachgelesen werden. (§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW) |
Dissertationen sind grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Abweichungen und Ausnahmen können in den Promotionsordnungen der jeweiligen Forschungseinheiten geregelt werden. Wird die Dissertation in einer Fremdsprache verfasst, ist grundsätzlich eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. (§ 10 Dissertation & Begutachtung Abs. (2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW) |
Es bestehen keine verbindlichen Vorgaben zu Zitierstil, Sprache oder Layout. Die konkrete Ausgestaltung sollte mit der Erstbetreuung abgestimmt werden. Wichtig ist, dass der gewählte Stil innerhalb der gesamten Arbeit einheitlich und konsequent beibehalten wird. |
Insbesondere bei geplanten kumulativen Dissertationen sollten die vorgesehenen Publikationen mit ihren jeweiligen thematischen Schwerpunkten im Exposé benannt werden. Sofern bereits Forschungsleistungen in Form von Publikationen vorliegen und auf eigene Veröffentlichungen verwiesen wird, sind diese entsprechend in die Bibliographie aufzunehmen. Weitere Informationen finden sich in den „Hinweisen zum Exposé“ des Promotionszentrums BW-CAR. |
Nein, es besteht kein direkter Bezug. |
Die Anforderungen an kumulative Dissertationen und Papers sind in den jeweiligen Promotionsordnungen der einzelnen Forschungseinheiten geregelt. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Promotionsverbands Baden-Württemberg unter „Promotionsordnungen“ bzw. in den „Amtlichen Bekanntmachungen“. |
Die HFT verfügt über ein Open-Access-Repositorium (HFTor), über das Dissertationen veröffentlicht werden können. |
Der angestrebte Doktorgrad wird von der promovierenden Person im Rahmen des Antrags selbst angegeben. Es wird empfohlen, die Auswahl des passenden Doktorgrades vorab mit der Erstbetreuung zu besprechen. |
Für die jeweilige Forschungseinheit gelten unterschiedliche Vorgaben zur Ablieferungspflicht an Bibliotheken. |
Die Dissertation kann entweder über einen Verlag oder in elektronischer Form als Open-Access-Publikation veröffentlicht werden. (§ 15 Publikation der Dissertation Abs. (3), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW) |
Bei der Veröffentlichung der Dissertation über einen Verlag oder ein Repositorium unterstützt die Bibliothek der jeweiligen Hochschule. |
Für einen Wechsel zwischen Monografie und kumulativer Dissertation muss ein formeller Änderungsantrag über PROMAS gestellt werden. Dieser Antrag ist durch den Promotionsausschuss zu prüfen und zu genehmigen. |
Kann ich meinen Antrag auf Annahme beim Promotionsverband bereits stellen, wenn ich mein Masterzeugnis noch nicht vorliegen habe? Sie können den Antrag erst stellen, wenn die Gesamtnote Ihres Masterabschlusses vorliegt. Sollte Ihnen eine Bestätigung Ihrer Gesamtnote vorliegen, können Sie den Antrag bereits einreichen und die Urkunde und das Zeugnis nachreichen. Can I already submit my application for acceptance to the Promotionsverband if i do not have my Master's Degree Certificate and Transcript available? You can only submit the application once you have received the overall grade of your Master's degree. If you have received a confirmation of your overall grade, you can already submit the application and submit the certificate and transcript later. |
An der HFT Stuttgart kann aktuell in den folgenden drei Forschungseinheiten promoviert werden:
Which doctoral degrees can be obtained at HFT Stuttgart? At Stuttgart University of Applied Sciences, doctorates can currently be completed in the following three research units:
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