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Voraussetzungen & Zulassung

Hilfreich können Empfehlungsschreiben oder andere geeignete Nachweise sein, die begründen, weshalb trotz der Abschlussnote von einem erfolgreichen Abschluss des Promotionsvorhabens ausgegangen werden kann.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Abs. (2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Eine Promotion ist grundsätzlich auch außerhalb des Fachgebiets des eigenen Masterabschlusses möglich. Voraussetzung sind eine fachlich geeignete Betreuung sowie ein Exposé, das die Passung zwischen dem bisherigen Studienhintergrund und dem geplanten Forschungsvorhaben nachvollziehbar darlegt.

Je nach fachlicher Nähe des Abschlusses zum angestrebten Promotionsgebiet kann der Promotionsausschuss im Einzelfall zusätzliche Auflagen festlegen.

Ja, das kann eine Rolle spielen. Grundsätzlich können sowohl Absolvent:innen von Universitäten als auch von Hochschulen (HAW/FH) zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist in der Regel ein einschlägiger Masterabschluss mit mindestens der Gesamtnote „gut“. Je nach Hochschule, Universität oder Promotionsordnung können zusätzliche Anforderungen gelten. Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen sind daher in der jeweiligen Promotionsordnung nachzulesen.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Abs. (1), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Abs. (7), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (bis Note 2,5) abgeschlossen hat.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Betreuung & Promotionsverband

Eine Zweitbetreuung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann jedoch zur fachlichen Unterstützung des Promotionsvorhabens beitragen und auch nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand ergänzt werden. Die Zweitbetreuung sollte über einschlägige Expertise im Forschungsgebiet verfügen und promotionsberechtigt sein.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Promotionsverbands Baden-Württemberg.

Ja. Die neue Erstbetreuung sollte in derselben Forschungseinheit sein, sonst wäre zusätzlich ein Wechsel in eine andere Forschungseinheit nötig

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Erstbetreuung / Zweitbetreuung – Zur Promotion – Forschung & Transfer“.

Genehmigte Promotionsprojekte können grundsätzlich von der ursprünglichen Betreuungsperson bis zum Abschluss weiter begleitet werden. Scheidet eine Betreuerin oder ein Betreuer aus dem Promotionszentrum aus, bleiben die damit verbundenen Rechte und Pflichten für bereits laufende Promotionsverfahren bestehen.

Kann die Betreuung aus wichtigen Gründen nicht weitergeführt werden, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden eine neue Betreuungsperson.

(§ 5 Begutachtende und betreuende Personen, Prüferinnen und Prüfer Abs. (2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Erstbetreuung / Zweitbetreuung – Zur Promotion – Forschung & Transfer“.

Ja, das ist möglich, aber Sie haben keinen offiziellen Status als Betreuer.

Er/Sie  kann bei der Exposé Entwicklung unterstützen. Den Annahmeantrag kann erst gestellt werden, sobald der/die  Professor:in Mietglied im Promotionsverband ist.

Antwort: Das ist nur als Zweitbetreuung möglich und nur wenn der/die Professor:in an einer anderen Institution das Promotionsrecht ausüben kann. 

(§ 5 Begutachtende und betreuende Personen, Prüferinnen und Prüfer Abs. (1), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Promotionsverbands Baden-Württemberg.

Die Plätze sind nicht begrenzt. Begrenzungen ergeben sich vor allem aus der Aufnahmebereitschaft der Betreuungspersonen.

Nein, ein Wohnort in derselben Stadt wie die Betreuungsperson ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen eine regelmäßige und verlässliche Betreuung ermöglichen. Dabei sollten die Erwartungen hinsichtlich persönlicher Treffen, Erreichbarkeit und Austausch frühzeitig zwischen Promovierenden und Betreuungsperson abgestimmt werden.

Bei einer Promotion im Promotionsverband Baden-Württemberg muss die Erstbetreuung Mitglied im Promotionsverband sein. Die Zweitbetreuung kann von derselben oder einer anderen Hochschule beziehungsweise Institution kommen, sofern die betreffende Person promotionsberechtigt ist. Auch Professorinnen und Professoren im Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen als Zweitbetreuende bestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Erstbetreuung / Zweitbetreuung – Zur Promotion – Forschung & Transfer“.

Es gibt keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl der Promovierenden, die eine Betreuungsperson gleichzeitig betreuen darf. Interessierte sollten sich jedoch vor Beginn der Promotion über die aktuelle Betreuungssituation informieren. Die verfügbare Betreuungszeit kann unter anderem von weiteren Verpflichtungen der Betreuungsperson sowie von zusätzlichen Unterstützungsstrukturen, beispielsweise durch Postdocs oder wissenschaftliche Mitarbeitende, abhängen.

Im Eröffnungsantrag kann eine Vorschlagsliste erstellt werden. Der Promotionsausschuss muss sich daran aber nicht halten. Die Prüfungskommission wird vom Promotionsausschuss bestimmt.

(§ 9 Prüfungskommission Abs. (1,2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW )

Eine Übersicht potenzieller Betreuungspersonen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Forschungseinheiten (FE) des Promotionsverbands Baden-Württemberg. Dort sind unter dem Link „Professorale Mitglieder der FE“ Dokumente hinterlegt, die Informationen zu den Mitgliedern der Forschungseinheit, ihrer Hochschulzugehörigkeit, ihren Fachgebieten sowie ihren Kontaktdaten enthalten.

Weitere Informationen zu den Forschungseinheiten finden Sie über die nachfolgenden Links:

• Forschungseinheit 1 (FE 1)
• Forschungseinheit 3 (FE 3)
• Forschungseinheit 4 (FE 4)

Auf der HFT Seite finden Sie die Professor:innen mit Promotionsrecht.

Betreuende Professor:innen | HFT Stuttgart

Promotionsablauf (Questions about the PhD process)

Kann ich meinen Antrag auf Annahme beim Promotionsverband bereits stellen, wenn ich mein Masterzeugnis noch nicht vorliegen habe?

Sie können den Antrag erst stellen, wenn die Gesamtnote Ihres Masterabschlusses vorliegt. Sollte Ihnen eine Bestätigung Ihrer Gesamtnote vorliegen, können Sie den Antrag bereits einreichen und die Urkunde und das Zeugnis nachreichen.


Can I already submit my application for acceptance to the Promotionsverband if i do not have my Master's Degree Certificate and Transcript available?

You can only submit the application once you have received the overall grade of your Master's degree.  If you have received a confirmation of your overall grade, you can already submit the application and submit the certificate and transcript later.

Doktorgrade (Doctoral Degrees) 


An der HFT Stuttgart kann aktuell in den folgenden drei Forschungseinheiten promoviert werden:
 

Forschungseinheit 1

a. Doctor philosophiae – Dr. phil.

b. Doctor oeconomiae – Dr. oec.

c. Doctor rerum politicarum – Dr. rer. pol.

d. Doctor rerum socialium - Dr. rer. soc.

Forschungseinheit 3 

a. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat.

b. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

Forschungseinheit 4 

a. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

b. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat. 


  • Der Doktorgrad wird vom Promovierenden im Antrag auf Annahme ausgewählt.
  • Er kann bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens geändert werden.
  • Der Doktorgrad muss von der Forschungseinheit vergeben werden können (siehe oben).
  • Final entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Eine Abstimmung/Beratung mit dem Erstbetreuenden ist sinnvoll.


 Which doctoral degrees can be obtained at HFT Stuttgart?

At Stuttgart University of Applied Sciences, doctorates can currently be completed in the following three research units:

Research Unit 1 

a. Doctor philosophiae – Dr. phil.

b. Doctor oeconomiae – Dr. oec.

c. Doctor rerum politicarum – Dr. rer. pol.

d. Doctor rerum socialium - Dr. rer. soc.

Research Unit  3 

a. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat.

b. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

Research Unit  4 

a. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

b. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat. 

  • The doctoral degree is selected by the doctoral candidate in the application for acceptance.
  • It can be changed until the doctoral procedure is opened.
  • The doctoral degree must be awarded by the research unit (see above). 
  • The doctoral committee makes the final decision.
  • Coordination/consultation with the primary supervisor is advisable.


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