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Voraussetzungen & Zulassung 

Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (bis Note 2,5) abgeschlossen hat.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Abs. (2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Eine Promotion ist grundsätzlich auch außerhalb des Fachgebiets des eigenen Masterabschlusses möglich. Voraussetzung sind eine fachlich geeignete Betreuung sowie ein Exposé, das die Passung zwischen dem bisherigen Studienhintergrund und dem geplanten Forschungsvorhaben nachvollziehbar darlegt.

Je nach fachlicher Nähe des Abschlusses zum angestrebten Promotionsgebiet kann der Promotionsausschuss im Einzelfall zusätzliche Auflagen festlegen.

Ja, das kann eine Rolle spielen. Grundsätzlich können sowohl Absolvent:innen von Universitäten als auch von Hochschulen (HAW/FH) zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist in der Regel ein einschlägiger Masterabschluss mit mindestens der Gesamtnote „gut“. Je nach Hochschule, Universität oder Promotionsordnung können zusätzliche Anforderungen gelten. Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen sind daher in der jeweiligen Promotionsordnung nachzulesen.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Abs. (1), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Abs. (7), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (bis Note 2,5) abgeschlossen hat.

(§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Betreuung & Promotionsverband

Eine Zweitbetreuung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann jedoch zur fachlichen Unterstützung des Promotionsvorhabens beitragen und auch nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand ergänzt werden. Die Zweitbetreuung sollte über einschlägige Expertise im Forschungsgebiet verfügen und promotionsberechtigt sein.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Promotionsverbands Baden-Württemberg.

Ja. Die neue Erstbetreuung sollte in derselben Forschungseinheit sein, sonst wäre zusätzlich ein Wechsel in eine andere Forschungseinheit nötig

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Erstbetreuung / Zweitbetreuung – Zur Promotion – Forschung & Transfer“.

Genehmigte Promotionsprojekte können grundsätzlich von der ursprünglichen Betreuungsperson bis zum Abschluss weiter begleitet werden. Scheidet eine Betreuerin oder ein Betreuer aus dem Promotionszentrum aus, bleiben die damit verbundenen Rechte und Pflichten für bereits laufende Promotionsverfahren bestehen.

Kann die Betreuung aus wichtigen Gründen nicht weitergeführt werden, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Doktorandin bzw. des Doktoranden eine neue Betreuungsperson.

(§ 5 Begutachtende und betreuende Personen, Prüferinnen und Prüfer Abs. (2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Erstbetreuung / Zweitbetreuung – Zur Promotion – Forschung & Transfer“.

Ja, das ist möglich, aber Sie haben keinen offiziellen Status als Betreuer.

Er/Sie  kann bei der Exposé Entwicklung unterstützen. Den Annahmeantrag kann erst gestellt werden, sobald der/die  Professor:in Mietglied im Promotionsverband ist.

Antwort: Das ist nur als Zweitbetreuung möglich und nur wenn der/die Professor:in an einer anderen Institution das Promotionsrecht ausüben kann. 

(§ 5 Begutachtende und betreuende Personen, Prüferinnen und Prüfer Abs. (1), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Promotionsverbands Baden-Württemberg.

Die Plätze sind nicht begrenzt. Begrenzungen ergeben sich vor allem aus der Aufnahmebereitschaft der Betreuungspersonen.

Nein, ein Wohnort in derselben Stadt wie die Betreuungsperson ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen eine regelmäßige und verlässliche Betreuung ermöglichen. Dabei sollten die Erwartungen hinsichtlich persönlicher Treffen, Erreichbarkeit und Austausch frühzeitig zwischen Promovierenden und Betreuungsperson abgestimmt werden.

Bei einer Promotion im Promotionsverband Baden-Württemberg muss die Erstbetreuung Mitglied im Promotionsverband sein. Die Zweitbetreuung kann von derselben oder einer anderen Hochschule beziehungsweise Institution kommen, sofern die betreffende Person promotionsberechtigt ist. Auch Professorinnen und Professoren im Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen als Zweitbetreuende bestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Erstbetreuung / Zweitbetreuung – Zur Promotion – Forschung & Transfer“.

Es gibt keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl der Promovierenden, die eine Betreuungsperson gleichzeitig betreuen darf. Interessierte sollten sich jedoch vor Beginn der Promotion über die aktuelle Betreuungssituation informieren. Die verfügbare Betreuungszeit kann unter anderem von weiteren Verpflichtungen der Betreuungsperson sowie von zusätzlichen Unterstützungsstrukturen, beispielsweise durch Postdocs oder wissenschaftliche Mitarbeitende, abhängen.

Im Eröffnungsantrag kann eine Vorschlagsliste erstellt werden. Der Promotionsausschuss muss sich daran aber nicht halten. Die Prüfungskommission wird vom Promotionsausschuss bestimmt.

(§ 9 Prüfungskommission Abs. (1,2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW )

Eine Übersicht potenzieller Betreuungspersonen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Forschungseinheiten (FE) des Promotionsverbands Baden-Württemberg. Dort sind unter dem Link „Professorale Mitglieder der FE“ Dokumente hinterlegt, die Informationen zu den Mitgliedern der Forschungseinheit, ihrer Hochschulzugehörigkeit, ihren Fachgebieten sowie ihren Kontaktdaten enthalten.

Weitere Informationen zu den Forschungseinheiten finden Sie über die nachfolgenden Links:

• Forschungseinheit 1 (FE 1)
• Forschungseinheit 3 (FE 3)
• Forschungseinheit 4 (FE 4)

Auf der HFT Seite finden Sie die Professor:innen mit Promotionsrecht.

Betreuende Professor:innen | HFT Stuttgart

Expose & Promotionsverfahren 

Eine Nachbesserung des Exposés ist grundsätzlich möglich. Auch eine direkte Ablehnung eines Annahmeantrags schließt eine spätere Überarbeitung und Verbesserung des Vorhabens nicht aus. Gleichwohl sollte nach einer direkten Ablehnung sorgfältig reflektiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Promotionsvorhaben weiterhin erfolgversprechend ist.

Im Falle einer Ablehnung enthält die Rückmeldung in der Regel Hinweise darauf, an welchen Stellen der Promotionsausschuss konkreten Verbesserungsbedarf sieht.

Eine formale maximale Promotionsdauer ist nicht vorgesehen. Gleichwohl sollte die Bearbeitungszeit in einem angemessenen Rahmen bleiben, da das Promotionsthema bei einer sehr langen Dauer an Aktualität verlieren kann. Die wissenschaftliche Relevanz und Aktualität des Themas müssen daher über den gesamten Promotionsprozess hinweg gewährleistet bleiben.

(§ 10 Dissertation & Begutachtung Abs. 1, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Die Einreichung und Annahme des Exposés stellt einen ersten formalen Schritt im Promotionsprozess dar. Eine verbindliche zeitliche Begrenzung für die Abgabe der Dissertation besteht derzeit im Promotionsverband nicht. In der Praxis ist daher häufig weniger eine festgelegte Bearbeitungsdauer ausschlaggebend, sondern vielmehr die Frage, bis wann eine Finanzierung oder Anstellung gesichert ist.

Das Exposé muss nicht nur die betreuende Person, sondern insbesondere auch den Promotionsausschuss überzeugen. Dieser entscheidet über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand.

Die Bearbeitungszeiten und Verwaltungsabläufe können grundsätzlich als vergleichsweise zügig eingeschätzt werden. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der Prozess bis zur Annahme mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Ein Antrag auf Annahme als Doktorand ist nur möglich, wenn eine Erstbetreuung benannt wird. Die Betreuungsperson sollte daher bereits vor der Einreichung des Exposés die erste Ansprechperson sein. Häufig kennen Promovierende ihre Betreuungsperson bereits aus dem Masterstudium und entwickeln das Exposé gemeinsam mit ihr. Die Einreichung erfolgt in der Regel erst dann, wenn das Exposé eine entsprechende inhaltliche und wissenschaftliche Qualität erreicht hat.

Dafür muss ein neuer Antrag in PROMAS in der neuen Forschungseinheit gestellt werden.

Die Dauer zwischen der Einreichung des Exposés und der Entscheidung kann variieren. Sie hängt unter anderem davon ab, wie viele Anträge eingereicht wurden, ob seitens des Promotionsausschusses Rückfragen oder Bedenken bestehen und in welchem Turnus der jeweilige Promotionsausschuss tagt. In der Regel ist mit einem Zeitraum von etwa zwei bis vier Monaten zu rechnen.

Der Ablauf zur Eröffnung des Promotionsverfahrens ist in der Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands Baden-Württemberg geregelt. Die entsprechenden Vorgaben können in § 8 „Eröffnung des Promotionsverfahrens“ nachgelesen werden.

(§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens, Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Dissertation & Publikation

 Dissertationen sind grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Abweichungen und Ausnahmen können in den Promotionsordnungen der jeweiligen Forschungseinheiten geregelt werden. Wird die Dissertation in einer Fremdsprache verfasst, ist grundsätzlich eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(§ 10 Dissertation & Begutachtung Abs. (2), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)


Es bestehen keine verbindlichen Vorgaben zu Zitierstil, Sprache oder Layout. Die konkrete Ausgestaltung sollte mit der Erstbetreuung abgestimmt werden. Wichtig ist, dass der gewählte Stil innerhalb der gesamten Arbeit einheitlich und konsequent beibehalten wird.

 Insbesondere bei geplanten kumulativen Dissertationen sollten die vorgesehenen Publikationen mit ihren jeweiligen thematischen Schwerpunkten im Exposé benannt werden. Sofern bereits Forschungsleistungen in Form von Publikationen vorliegen und auf eigene Veröffentlichungen verwiesen wird, sind diese entsprechend in die Bibliographie aufzunehmen.

 Weitere Informationen finden sich in den „Hinweisen zum Exposé“ des Promotionszentrums BW-CAR.


Nein, es besteht kein direkter Bezug.

 Die Anforderungen an kumulative Dissertationen und Papers sind in den jeweiligen Promotionsordnungen der einzelnen Forschungseinheiten geregelt. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Promotionsverbands Baden-Württemberg unter „Promotionsordnungen“ bzw. in den „Amtlichen Bekanntmachungen“.

Amtliche Bekanntmachungen | Promotionsverband BW

Die HFT verfügt über ein Open-Access-Repositorium (HFTor), über das Dissertationen veröffentlicht werden können.

 Der angestrebte Doktorgrad wird von der promovierenden Person im Rahmen des Antrags selbst angegeben. Es wird empfohlen, die Auswahl des passenden Doktorgrades vorab mit der Erstbetreuung zu besprechen.

 Für die jeweilige Forschungseinheit gelten unterschiedliche Vorgaben zur Ablieferungspflicht an Bibliotheken.

Weitere Informationen finden sich unter „Bekanntmachungen“ in den amtlichen Bekanntmachungen des Promotionsverbands Baden-Württemberg.

Die Dissertation kann entweder über einen Verlag oder in elektronischer Form als Open-Access-Publikation veröffentlicht werden.

(§ 15 Publikation der Dissertation  Abs. (3), Rahmenpromotionsordnung Promotionsverband BW)

Bei der Veröffentlichung der Dissertation über einen Verlag oder ein Repositorium unterstützt die Bibliothek der jeweiligen Hochschule.

 Für einen Wechsel zwischen Monografie und kumulativer Dissertation muss ein formeller Änderungsantrag über PROMAS gestellt werden. Dieser Antrag ist durch den Promotionsausschuss zu prüfen und zu genehmigen.

Promotion & Beruf

 Eine zentrale Plattform ist nicht bekannt. Stellen findet man beispielsweise über academics.de oder bei den jeweiligen Unternehmen bzw. industrienahen Forschungsinstituten.

Eine berufsbegleitende Promotion neben einer Vollzeitstelle ist grundsätzlich möglich. Es wird jedoch empfohlen, die Arbeitszeit zugunsten der Promotion zu reduzieren.

Das hängt davon ab, wie dies vertraglich geregelt ist.

Das hängt von den Lebensumständen und davon ab, wie schnell man vorankommen möchte.

Die Anstellung erfolgt in der Regel nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) in Entgeltgruppe 13. Die Stufenzuordnung hängt von der vorherigen einschlägigen Berufserfahrung ab. Siehe auch https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg

Weitere Informationen zu den Promotionsarten und Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auf der Website der HFT Stuttgart: Promotionsarten | HFT Stuttgart

Immatrikulation, Finanzierung & Förderung 

Es soll zukünftig die Möglichkeit zur Landesgraduiertenförderung geben.

Ja, Promovierende müssen den vollen Semesterbeitrag bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zahlen.

Das muss in den Bedingungen der jeweiligen Stiftung nachgesehen werden.

Dies hängt davon ab, an welcher Institution der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – an der HAW oder an der Universität. Im Rahmen einer kooperativen Promotion erfolgt die Erstbetreuung durch eine:n Professor:in der Universität, an der die Einschreibung erfolgt und die entsprechenden Angebote und Dienstleistungen für Promotionsstudierende genutzt werden können. Bei bestehendem Mitarbeiterstatus besteht zudem Zugriff auf die entsprechenden Hochschuldienste.

Wenn vorhanden, auf den Webseiten der jeweiligen HAWs.

Fördermöglichkeiten an der Hochschule | HFT Stuttgart

Meist an HAWs, die Mitglied im Promotionsverband sind, oder online. Die Referent:innen sind meist professorale Mitglieder des Promotionszentrums BW-CAR des Verbands.

Qualifizierungsprogramm für Doktorand:innen | HFT Stuttgart

Organisation & Rechtliches

Der Promotionsverband hat keine eigenen Vorgaben für Geheimhaltungsvereinbarungen. Diesbezüglich gibt es bislang lediglich Regelungen in der Rahmenpromotionsordnung, insbesondere in § 15. Diese beziehen sich jedoch vorrangig auf Sperrfristen bei der Veröffentlichung der Dissertation. Geheimhaltungsvereinbarungen sind individuell mit den jeweiligen Forschungspartnern zu schließen.

Rahmenpromotionsordnung, Promotionsverband BW

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg. Eine Verbindung der Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt (Urlaubstagen) ist grundsätzlich möglich. Der private Aufenthalt muss im Dienstreiseantrag angegeben und durch Urlaub abgedeckt sein.

Die veröffentlichte Dissertation muss der genehmigten Fassung entsprechen. An den jeweiligen Hochschulen, an denen die Erstbetreuer:innen tätig sind, gibt es Publikationsleitfäden.

Orientierung & Einstieg 

Einen Einstieg in das Thema finden Sie auf der Seite „PROMI – Promotion inklusive“ (https://promi.uni-koeln.de/). Es handelt sich um eine Informationsplattform und ein Netzwerk zum Promovieren mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Weitere Informationen und Beratung finden Sie auf der Seite Barrierefreie Hochschule | HFT Stuttgart.

Grundsätzlich ja.

Suchen Sie am besten über die Webseiten der HAWs und Universitäten, die für Sie von Interesse sein könnten. Stellenanzeigen finden Sie unter anderem auf www.academics.de. Laufende, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderte Graduiertenkollegs finden Sie in der DFG-Projektdatenbank GEPRIS (https://gepris.dfg.de/gepris/OCTOPUS). Darüber hinaus können Sie auf den Seiten des DAAD recherchieren (www.daad.de).

Die Seminare werden über die Events des Promotionsverbands angekündigt.

Karriere & Perspektiven

Der Doktortitel ist gleichwertig. Für den Eintrag in den Pass spielt es keine Rolle. Auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ist davon vermutlich kein Unterschied zu erwarten. Bei Bewerbungen auf Universitätsprofessuren kann die Bewertung jedoch von der jeweiligen Berufungskommission abhängen.

Nach der Promotion stehen Promovierten zahlreiche Karrierewege offen, darunter akademische Laufbahnen, Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen, der Industrie und weiteren gesellschaftlichen Bereichen. Die DFG bietet Fördermöglichkeiten für verschiedene Phasen zwischen Promotion und Professur, um die wissenschaftliche Karriere zu unterstützen. Promovierte sind auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt, und die Arbeitslosenquote liegt deutlich unter dem Durchschnitt. Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit in der Forschung oder in der Industrie angestrebt wird, ist individuell und sollte frühzeitig geplant werden.

Doktorgrade (Doctoral Degrees) 


An der HFT Stuttgart kann aktuell in den folgenden drei Forschungseinheiten promoviert werden:
 

Forschungseinheit 1

a. Doctor philosophiae – Dr. phil.

b. Doctor oeconomiae – Dr. oec.

c. Doctor rerum politicarum – Dr. rer. pol.

d. Doctor rerum socialium - Dr. rer. soc.

Forschungseinheit 3 

a. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat.

b. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

Forschungseinheit 4 

a. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

b. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat. 


  • Der Doktorgrad wird vom Promovierenden im Antrag auf Annahme ausgewählt.
  • Er kann bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens geändert werden.
  • Der Doktorgrad muss von der Forschungseinheit vergeben werden können (siehe oben).
  • Final entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Eine Abstimmung/Beratung mit dem Erstbetreuenden ist sinnvoll.


 Which doctoral degrees can be obtained at HFT Stuttgart?

At Stuttgart University of Applied Sciences, doctorates can currently be completed in the following three research units:

Research Unit 1 

a. Doctor philosophiae – Dr. phil.

b. Doctor oeconomiae – Dr. oec.

c. Doctor rerum politicarum – Dr. rer. pol.

d. Doctor rerum socialium - Dr. rer. soc.

Research Unit  3 

a. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat.

b. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

Research Unit  4 

a. Doktor-Ingenieurin/Doktor-Ingenieur – Dr.-Ing.

b. Doctor rerum naturalium – Dr. rer. nat. 

  • The doctoral degree is selected by the doctoral candidate in the application for acceptance.
  • It can be changed until the doctoral procedure is opened.
  • The doctoral degree must be awarded by the research unit (see above). 
  • The doctoral committee makes the final decision.
  • Coordination/consultation with the primary supervisor is advisable.